Fotos von Kunstwerken werden tagtäglich tausendfach gemacht. Viele machen sich darüber gar keine Gedanken und ahnen nicht, dass das rechtlich ein Problem sein könnte. Früher, in analogen Zeiten, war das auch tatsächlich kaum ein Problem, da man das Bild zu Hause in ein Album geklebt und allenfalls seinem Verwandten- und Bekanntenkreis gezeigt hat.

Doch heutzutage landen diese Bilder im Netz und sind in der Regel öffentlich zugänglich und von einer unbestimmten Vielzahl an Personen anklickbar.

Ein Problem? Unter Umständen ja. Zwar gibt es im deutschen Urheberrecht die so genannte Panoramafreiheit, die besagt, dass im öffentlichen Raum befindliche oder von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehende Kunst (insbesondere also Denkmale, Gebäude, Skulpturen o.ä.) bildlich wiedergegeben werden dürfen, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis gefragt werden muss. Aber das gilt nur dann, wenn man sich selbst auf öffentlich zugänglichem Boden befindet, wenn man das Bild macht und, wenn man eine Perspektive wählt, die man auch beim normalen vorbeigehen sehen könnte. Problematisch wird es schon, wenn man Urlaubsfotos aus Ländern veröffentlicht, die keine Panoramafreiheit kennen oder aber, wenn man sich nicht mehr im öffentlichen Raum aufhält, also beispielsweise in einem Museum fotografiert.

Fotos von der Mona Lisa im Louvre? Erlaubt oder nicht erlaubt? Wie würden Sie entscheiden?

Das Landgericht in Stuttgart hat jetzt jedenfalls in einem Urteil vom 27.09.2016 (Aktenzeichen 17 O 690/15) über einen Fall entschieden, bei dem es um die Rechte an Fotos von Kunstwerken geht, die selbst (wegen Zeitablaufs) keinen Urheberschutz mehr beanspruchen können.

Die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen haben sich im Streit um die Veröffentlichung von Bildern im Online-Lexikon Wikipedia vor Gericht gegen einen Besucher durchgesetzt. Nach dem Urteil darf allein das Museum darüber entscheiden, wer Fotos von Ausstellungsgegenständen ins Netz stellen darf, sofern das Museum auch das Eigentumsrecht an den Gegenständen besitzt.

Ein Besucher hatte Gegenstände wie antike Vasen und Münzen abfotografiert und die Bilder auf die Datenbank Wikimedia des Online-Lexikons Wikipedia hochgeladen. Zudem scannte er Fotografien von Kunstobjekten ein, die das Museum für eigene Publikationen in Auftrag gegeben hatte.

Also: Selbst Fotos von Werken, die selbst nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind können problematisch sein. Erst recht gilt das natürlich dann, wenn noch Urheberschutz gegeben ist.

Vor allzu sorgloser Veröffentlichung solcher Bilder sollte man also Abstand nehmen. Oder aber vorher eine Beratung unserer Kanzlei in Anspruch nehmen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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