Fehler macht jeder, und auch Ärzten kann es passieren, dass sie einmal nicht korrekt handeln. Da ist es gut, wenn im Rahmen des Vertrags der Versicherer gleich drei für den Arzt bedeutende Aufgaben übernimmt.
• Zunächst prüft der Versicherer, ob ein Schadenersatzanspruch gerechtfertigt ist.
• Kommt der Versicherer zu dem Ergebnis, dass dieser ungerechtfertigt erhoben wird, empfiehlt er die Zurückweisung des Anspruchs. Sofern sich der Patient damit nicht zufriedengibt, wird er den Rechtsweg beschreiten. Für dieses Verfahren übernimmt der Haftpflichtversicherer die Rechtsverfolgungskosten des Arztes.
• Sollte sich im Rahmen des Verfahrens herausstellen, dass der Schadenersatzanspruch doch gerechtfertigt ist oder wird dies per Urteil festgestellt, stellt der Versicherer den Arzt im Rahmen des Vertrags von den Ansprüchen frei – der Arzt bleibt nicht auf den Kosten sitzen.
Pflichten von Ärzten
Der Arzt ist immer nur mit der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit versichert. „Ändert sich diese im Lauf des Berufslebens, weil ein Arzt beispielsweise mittlerweile auch kleine chirurgische Eingriffe vornimmt, Zahnärzte ihr Leistungsspektrum um Implantologie erweitert haben oder weitere Ärzte eingestellt werden, muss dies dem Versicherer unbedingt mitgeteilt und der Vertrag entsprechend angepasst werden“, erklärt Versicherungsexperte Steffen Schulz von der GMFS Versicherungsmakler GmbH in Rostock.
Ein Versicherungsfall, also die Schädigung eines Dritten, ist dem Versicherer immer unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte noch gar keine Ansprüche gestellt hat. Man spricht hierbei von einer „Umstandsmeldung“. Darüber hinaus trifft den Arzt eine Schadenminderungspflicht. Er hat also nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen. „Hierzu zählen auch ganz banale Dinge wie die Wundversorgung nach einem falschen Schnitt oder die unverzügliche Information an den Patienten, nachdem eine falsche Diagnose erkannt wird“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Marc Fülster in Rostock.
Sofern gegen den Arzt ein strafrechtliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eingeleitet wird, muss der Versicherer ebenfalls unverzüglich in Kenntnisgesetzt werden. Gleiches gilt bei einer Streitverkündung.
Was Ärzte niemals tun sollten
Vor 2008 war es dem Arzt noch vertraglich untersagt, ein sogenanntes Schuldanerkenntnis abzugeben. Dies ist mittlerweile nicht mehr der Fall. Ein solches Schuldanerkenntnis ist für den Versicherer jedoch nicht bindend. Denn kommt dieser zu dem Schluss, dass der Arzt nicht verantwortlich für den Schaden ist, bleibt der Arzt auf seiner Erklärung sitzen und muss den entstandenen Schaden aus der eigenen Tasche zahlen. „Ein Schuldanerkenntnis sollten Ärzte unbedingt vermeiden“, rät Fülster.
Marc Fülster, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock
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