Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit Urteil vom 18. Oktober 2017 (AZ: 10 AZR 327/16) zu Gunsten des mittelständischen Unternehmens Grewe GmbH aus Werne, welches gewerblich Baustellenaufzüge bereitstellt und montiert, entschieden, dass eine sogenannte Zwangsrekrutierung durch die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes unzulässig ist.

Rechtsanwalt Jörn Schulz aus Werne hat seine Mandantin bei dieser Auseinandersetzung von Anfang an durch alle Instanzen vom Arbeitsgericht in Wiesbaden über das Landesarbeitsgericht bis hin zum Bundesarbeitsgericht letztendlich erfolgreich vertreten.

Gericht folgt Argumentation der Beklagten

Die SOKA-Gerüst als Kläger hat die Beklagte unter anderem nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauhandwerk (VTV- Gerüstbau) auf Zahlung von Beiträgen für die Arbeitnehmer in Anspruch genommen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die Baustellenaufzüge des Unternehmens auch eine „Sonderkonstruktion der Rüsttechnik“ seien und damit den Gerüsten insgesamt zuzuordnen wären. Dadurch würde die Beklagte dem betrieblichen Geltungsbereich des §1 Abs.2 des VTV- Gerüstbau unterfallen und wäre somit in vollem Umfang beitragspflichtig.

Das BAG folgte jedoch der Argumentation der Beklagten und wies die Revision der SOKA kostenpflichtig ab. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass ein Betrieb erst dann dem Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau unterliege, wenn er nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend mit eigenem oder fremden Material gewerblich Gerüste erstellt oder Gerüstmaterial bereitstellt.

Im vorliegenden Fall liegt der arbeitszeitliche Anteil der Montage und Demontage von Bauaufzügen durch das beklagte Unternehmen unter dem Schwellenwert des sogenannten Überwiegensprinzips.

Baustellenaufzüge kein Gerüstmaterial im Sinne des VTV-Gerüstbau

Ferner wurde klargestellt, dass Baustellenaufzüge kein Gerüstmaterial im Sinne des VTV-Gerüstbau darstellen. Vielmehr definiert sie das BAG als „durchweg maschinell angetriebene Apparatur, die der vertikalen Beförderung von Personen und Material dient“. Sie sind damit klar abzugrenzen von einem Arbeitsgerüst, welches das Gericht als „statische Konstruktion für den Aufenthalt von Personen in erhöhter Position“ definiert.

Auch gelten Bauaufzüge nicht als „Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik“ und sind daher nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages umfasst. Ferner sind Bauaufzüge auch nicht als „Gerüstmaterial“ im weiteren Sinne zu verstehen, da sie nicht konstitutiver Bestandteil eines Gerüsts sind. Vielmehr kann eine gerüstunabhängige Verwendung erfolgen.

Im Ergebnis werden den Bemühungen der SOKA-Gerüst im Hinblick auf die zwangsweisen Mitgliedschaften durch das Bundesarbeitsgericht Einhalt geboten.

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