Das Landgericht in Hamburg hat entschieden, dass die Anbieter des Usenet-Zugangsdienstes UseNEXT als Täter einer Urheberrechtsverletzung haften.

Als Täter haften solche Anbieter damit nicht nur auf künftige Unterlassung des Zugangs zu konkreten rechtwidrigen Inhalten, sondern auch auf Schadensersatz. Zugangsdienste wie UseNEXT fördern durch ihr Geschäftsmodell das Hochladen und die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten und stehen damit nicht mehr lediglich neutral als bloßer Zugangsvermittler außerhalb des Täter- und Teilnehmerkreises, sondern sind als die Neutralität verlassender Service mit in der vollen Haftung.

Das LG Hamburg habe, so frohlockt in einer Pressemeldung bspw. die Verwertungsgesellschaft GEMA, mit dem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für Schadensersatzansprüche im Bereich der Internetpiraterie geschaffen. Zugangssoftware von Sharehostern sei häufig so konzipiert, dass Inhalte wie Musik oder Filme mit einer speziellen Software gezielt aufgefunden werden könnten. Das Angebot sei dabei insgesamt klar auf den Download urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet.

(LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2018, Aktenzeichen 308 O 314/16) 

Unsere Meinung

Dienste, deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter Werke basieren, können sich nicht (mehr) mit dem Argument der Haftungsprivilegierung als bloßer Zugangsvermittler aus der Haftung nehmen. Denn dann, wenn der neutrale Bereich der bloßen Zugangsvermittlung verlassen wird, wie bspw. im Falle von zum Geschäftsmodell gehörender Förderung des Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten, liegt eine Täterhaftung nahe.

Damit folgt das Landgericht Hamburg der Linie des BGH, der bereits in verschiedenen Entscheidungen das Verlassen der neutralen Vermittlerrolle als ausreichend für einen Wegfall der Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes angesehen hat.

Solche Anbieter, die die Ermöglichung oder Förderung von Rechtsverletzungen zum Geschäftsmodell erheben oder diese zumindest in ihre geschäftlichen Überlegungen mit einbeziehen, verlassen damit Sinn und Zweck der ansonsten wichtigen und notwendigen Haftungsbefreiung reiner Zugangsvermittler und unterliegen daher der Haftung als Täter.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
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