„Es stimmt zwar, dass viele Flächennutzungspläne in der Region von Gerichten gekippt werden, aber meist mit Ansage“, so Jan Lackmann, Geschäftsführer der Planungsabteilung von WestfalenWIND. Wenn man als Kommune z.B. wie Borchen lange einfach nur eine destruktive Verhinderungsplanung betreibe, dann dürfe man sich nicht beschweren, wenn man am Ende vor Gericht mehrfach baden gehe.
Die Liste der Planungsfehler sei lang und beruhe stets auf einer Missachtung der bekannten und klaren Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Richtig sei, dass eine Konzentrationsflächenplanung für Windvorrangflächen nicht trivial ist. Angesichts des Umstandes, dass hier nicht mehr und nicht weniger auf dem Spiel steht als das Gelingen der Energiewende, dürfe man eine solche anspruchsvolle Planung aber auch von den Kommunen erwarten. Dem würden aber gerade in OWL viele Planungen nicht gerecht. Hier einige Beispiele im Einzelnen:
- Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Flächennutzungsplanes waren z. B. der Gemeinde Borchen die wichtigen Entscheidungen des OVG Münster zu den Flächennutzungsplänen Stemwede, Paderborn und Bad Wünnenberg längst bekannt. Wenn das Verwaltungsgericht Minden den Borchener Flächennutzungsplan für unwirksam erklärt hat, hat es nichts Anderes gemacht, als sich strikt an diese Vorgaben zu halten.
- Obwohl die alte Horn-Bad Meinberger Flächennutzungsplanung mit deutlichen Worten der Verwaltungsrichter für unwirksam erklärt worden war, legte man eine „Reparaturplanung“ vor, die lediglich 180 ha von insgesamt 9.000 ha Stadtgebietsfläche als Windvorrangzone zur Verfügung stellte. Die Bezirksregierung Detmold genehmigte diesen Plan – zu Recht – nicht, u. a. deshalb, weil sie erhebliche Bedenken äußerte, ob der Windnutzung der von der Rechtsprechung geforderte „substanzielle Raum“ eingeräumt wurde. Die Folge ist, dass bis heute keine wirksame Konzentrationsflächenplanung existiert.
- Bad Lippspringe wies Anfang 2020 in der überarbeiteten Flächennutzungsplanung lediglich 95 ha als Windkonzentrationszone aus. Das sind 5,6 Prozent des nach Abzug der harten Tabukriterien verbleibenden Stadtfläche. Begründet wurde das mit einem völlig überdimensionierten „Kurgebiet“. Dieses „Kurgebiet“ umfasst fast 50 Prozent des Stadtgebietes und schließt landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerflächen mit ein, die über drei Kilometer vom Stadtgebiet entfernt sind.
- Bad Wünnenberg hat aus den früheren Niederlagen Konsequenzen gezogen und in seiner letzten Planung „substanziell Raum geschaffen“ für Windgebiete. Die Bezirksregierung hatte dann aber unter Verweis auf ihren – nach der Rechtsprechung längst unwirksamen – Regionalplan darauf bestanden, Wald pauschal auszuschließen, statt einen Ausschluss im Einzelnen zu begründen. Nur wegen dieses Abwägungsfehlers ist dann der Plan vor Gericht gekippt. Die ausgewiesenen Gebiete sollten aber auf Basis einer neuen Abwägung und Begründung sicherlich Bestand haben.
- Ähnliches gilt für die umfassende Planung in Paderborn. Auch hier geht es allenfalls um kleinere Korrekturen und genauere Begründungen, um die Planung rechtssicher abzuschließen.
Die Beispiele zeigen, dass es natürlich möglich ist, einen rechtssicheren Plan für Windvorrangzonen auf den Tisch zu legen. Oftmals wurde seitens der betroffenen Flächeneigentümer und Planungsfirmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auf genau die Aspekte hingewiesen, die anschließend zum Scheitern der Planung vor Gericht führten. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum hier die Politik mehr oder minder bewusst die verbindlichen Vorgaben der Rechtsprechung ignoriert. Die von den Gemeinden im Nachhinein häufig zur Schau gestellte Hilflosigkeit ist unbegründet.
Die Landesregierung habe in den letzten Jahren, so Lackmann, ebenfalls zu großer Verunsicherung beigetragen. Die landespolitisch von CDU und FDP festgesetzten 1.500-m-Abstände zur Wohnbebauung widersprachen Bundesrecht. Viele Kommunen sind den erkennbar falschen Vorgaben aus Düsseldorf gefolgt, obwohl die kommunalen Spitzenverbände ausdrücklich davor gewarnt hatten.
In jedem Fall sei es unlauter, ständig den Eindruck zu erwecken, Windkraftplaner könnten sich im rechtsfreien Raum bewegen und würden am Ende immer alle Anlagen genehmigt bekommen. Das Gegenteil ist der Fall. Es gibt klare gesetzliche Vorgaben, an die wir uns zu halten haben. Wenn die Windbranche das tut, dann hat sie allerdings auch den Anspruch darauf, Anträge genehmigt zu bekommen. Der Bundesgesetzgeber hat die Windkraft schließlich privilegiert, um die Energiewende zu ermöglichen.
Die WestfalenWIND GmbH projektiert und betreibt Bürgerwindparks vor allem im Kreis Paderborn und achtet darauf, dass möglichst viel der Wertschöpfung in der Region bleibt. Die Tochterfirma WestfalenWIND Strom vertreibt vor Ort den regional erzeugten Strom und legt dabei auch besonders günstige Tarife auf. In Regionen mit besonders vielen Windkraftanlagen zahlen Haushalte und Gewerbetreibende deutlich weniger als in anderen Regionen.
WestfalenWIND hat zudem die Energiestiftung Sintfeld ins Leben gerufen, die Vereine und Ehrenamt aus Windkraftgeldern unterstützt, als auch die Genossenschaft Bürgerwind Westfalen eG. Die über 1100 Mitglieder haben sich an verschiedenen Windkraftanlagen beteiligt und profitieren von den Erträgen.
Darüber hinaus mischt sich WestfalenWIND auch politisch ein: Zum Beispiel wenn es darum geht, die Rahmenbedingungen für eine gerechte Energiewende zu verbessern, die notwendige Sektorenkopplung voranzutreiben oder eine allgemeine CO²-Steuer zu fordern. Unter anderem finanziert WestfalenWIND auch Forschungsprojekte mit, die eine Einbindung erneuerbaren Stroms in den Wärmemarkt und den Verkehrssektor untersuchen.
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