Trotz Corona-Krise haben viele Unternehmer ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Gesetzgeber hat jetzt reagiert. Im Nachhinein sind diese Zuschüsse steuerfrei. Was Arbeitgeber nun konkret tun müssen, um Geld zurückzubekommen, erklärt Ecovis-Steuerberater Dirk Eichler in Zittau.

Was genau ist der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld?

„Viele Unternehmer wissen, dass ihren Mitarbeitern das Kurzarbeitergeld nicht reicht“, sagt Steuerberater Dirk Eichler. Bei 100 Prozent Kurzarbeitergeld bekommen Kinderlose nur 60 Prozent ihrer bisherigen Netto-Bezüge. Mitarbeiter mit Kindern bekommen 67 Prozent. Daher haben sie ihnen einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt und zum Teil das Kurzarbeitergeld bis zu 100 Prozent der bisherigen Netto-Bezüge aufgestockt.

Warum ist der Zuschuss jetzt steuerfrei?

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, das zum 30. Juni in Kraft getreten ist, will der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für die Unternehmen und Arbeitnehmer abmildern. Rückwirkend stellt er die Zuschüsse ab März 2020 innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.

Was heißt das für die Unternehmen, wenn die Zuschüsse jetzt steuerfrei sind?

Bereits steuerpflichtig abgerechnete Zuschüsse der letzten Monate müssen jetzt rückwirkend steuerfrei abgerechnet werden. Da es sich bei den Zuschüssen meist um Nettolohnvereinbarungen handelt, profitieren Arbeitgeber von der Steuerbefreiung. Sie dürfen die Steuererstattung behalten.

Und wenn der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld brutto gezahlt wurde?

Dann bekommt der Arbeitnehmer die Steuererstattung ausbezahlt. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer den Zuschuss aber in der Steuererklärung angeben, da dieser dem Progressionsvorbehalt unterliegt und daher die Einkommensteuer erhöht.

Wer zahlt die Steuererstattung?

Das Finanzamt erstattet dem Arbeitgeber die zu viel gezahlte Lohnsteuer, sobald die Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber korrigiert sind. Falls die Steuererstattung dem Arbeitnehmer zusteht, zahlt sie der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus.

Was müssen Arbeitgeber jetzt tun, um die Steuererstattung zu bekommen?

Arbeitgeber müssen prüfen, ob sie Netto- oder Bruttozuschüsse bezahlt haben. Eine Nachberechnung oder eine Korrektur der Zuschüsse in der Lohnabrechnung sind aber auf jeden Fall notwendig.

Soviel Geld können Arbeitgeber zurückbekommen – ein Rechenbeispiel:

Ein Arbeitgeber hat mit seinem ledigen Arbeitnehmer Steuerklasse I vereinbart, dass er einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bekommt, sodass er 75 Prozent seines bisherigen Nettolohns während der Kurzarbeitsphase erhält. Der Arbeitnehmer verdient 2.500 Euro brutto und ist zu 100 Prozent in Kurzarbeit.

Der Rechenweg: Um die Lohnsteuer auf den Nettozuschuss zu berechnen, braucht man zuerst den Bruttozuschuss, denn der Arbeitgeber musste vor der Gesetzesänderung den Zuschuss brutto zahlen. Diesen erhält man, indem man den Nettozuschuss von 255 Euro durch 70 Prozent teilt. Das ergibt den Bruttozuschuss in Höhe von 364 Euro. Diesen multipliziert man mit dem Steuersatz von 30 Prozent – bei den 30 Prozent handelt es sich um eine Annahme. Somit kommt man auf 109 Euro Lohnsteuer auf den Nettozuschuss.

Die Steuerersparnis berechnet man so: 109 Euro Lohnsteuer + 6 Euro Soli + 9 Euro Kirchensteuer ergibt 124 Euro. Das mal 4 macht 496 Euro Steuerersparnis für die Monate April bis Juli 2020.

In unserer Beispielrechnung bekommt der Arbeitgeber 496 Euro vom Finanzamt erstattet. „Bei einem Betrieb mit zehn Arbeitnehmern ist das eine Steuerersparnis von 4.960 Euro für die zurückliegenden Monate“, rechnet Ecovis Steuerberater Dirk Eichler vor.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 (30) 310008555
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel