Die Höchstgehalte für Chlorpyriphos und Chlorpyriphos-methyl werden aufgrund der Rücknahme der Zulassung demnächst auf die analytische Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg abgesenkt.
Mit der Verordnung (EU) 2020/1085 vom 23. Juli 2020 wurde dieser Rückstandshöchstgehalt (RHG) nun in die Pestizid-Verordnung (EG) 396/2005 aufgenommen.

Dieser RHG tritt ab dem 13. November 2020 in Kraft!

Es sind keine Übergangsregelungen für Waren vorgesehen, die vor Gültigkeit der neuen RHGs hergestellt oder importiert wurden. Somit müssen alle Erzeugnisse vom Zeitpunkt des Gültigkeitsbeginns der Änderungsverordnung dem geplanten neuen RHG von 0,01 mg/kg entsprechen. Für getrocknete Erzeugnisse wie z.B. getrocknete Kräuter kann weiterhin ein Verarbeitungsfaktor berücksichtigt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter diesem Link https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R1085R(01)&qid=1596188315479&from=DE

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