Nach der Strafnorm des
Paragraphen 14c Umsatzsteuergesetz kann ein Landwirt (auch Pauschalierer) für einen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis in seiner Rechnung in Haftung genommen werden. Er muss dann die falsche Steuer ans Finanzamt abführen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende 2022 eingeschränkt. Die Finanzverwaltung schließt sich dem nun teilweise an und regelt, dass der Betriebsinhaber den falschen Steuerbetrag nicht ans Finanzamt abführen muss, wenn er die Rechnung an einen Endverbraucher stellt. In diesen Fällen entsteht für den Fiskus kein Steuerschaden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies allerdings nur bei einem unrichtigen Steuerausweis (
BMF-Schreiben vom 7. Februar 2024 und
EuGH vom 8. Dezember 2022, C 378/21).
Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht – jetzt anmelden!
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com