Sind für Baumaßnahmen und andere vergleichbare Projekte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, sind immer wieder Landwirte die ersten Ansprechpartner, um die dafür benötigten Flächen zur Verfügung zu stellen. Bei der steuerlichen Beurteilung der durchaus lukrativen Einnahmen stellt sich die Frage, welchen Anteil sich der Fiskus an den Nutzungsentschädigungen holt. Entscheidend ist, ob Landwirte die Einnahmen sofort oder idealerweise über einen langen Zeitraum verteilt versteuern können. Im Streitfall hatte der ehemalige Landwirt Flächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von Ökopunkten zur Verfügung gestellt. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und lässt sich frühestens nach Ablauf von 30 Jahren kündigen. Da sich die Flächen nach der Betriebsaufgabe im Privatvermögen befanden, sah das Finanzamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, lehnte aber eine Verteilung der Einnahmen auf die beantragten 20 Jahre ab. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos. Auch nach Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine Verteilung der Einnahmen aus den Ausgleichsflächen zwar nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände, gegebenenfalls durch eine Schätzung, zumindest bestimmbar sein. Daran scheiterte der Grundstückseigentümer (
BFH-Urteil vom 12. Dezember 2023, IX R 18/22).
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