Unternehmer, die Informationen auf ihrer Website schützen wollen, sollten sich mit Text- und Data-Mining auseinandersetzen. Denn: Nicht geschützte Inhalte lassen sich für kommerzielle Zwecke verwenden. Was Webseitenbetreiber tun können, um ihre Werke zu schützen und welche rechtlichen Mittel es gibt, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock.

Mit der Umsetzung der EU-Urheberrechtslinie (DSM-RL) hat sich das deutsche Urheberrecht schon im Juni 2021 entscheidend geändert. Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft das Text- und Data-Mining (TDM). Dieses ist seitdem nicht mehr nur für wissenschaftliche, sondern auch für kommerzielle Zwecke gestattet. Während Data Miner von diesen neuen Regelungen profitieren, stellt sich für Webseiteninhaber und Rechteinhaber die Frage, wie sie die Nutzung ihrer Inhalte durch TDM begrenzen oder unterbinden können.

Was ist Text- und Data-Mining und warum ist es für Webseiteninhaber relevant?

TDM beschreibt den automatisierten Prozess, der digitale oder digitalisierte Werke analysiert, um Informationen wie Muster, Trends oder Korrelationen auszulesen. Typische Anwendungsfelder sind:

  • Zielgruppenmarketing durch Analyse von Nutzerverhalten
  • Betrugserkennung durch Erkennung verdächtiger Muster
  • Training von künstlicher Intelligenz (KI) durch Nutzung großer Datenmengen

Unternehmen können diese Daten aus rechtmäßig zugänglichen Werken auslesen, einschließlich frei im Internet verfügbarer Inhalte. Das erlaubt Paragraph 44b des Urhebergesetzes (UrhG). „Für Webseiteninhaber bedeutet dies: Wenn Inhalte online frei zugänglich sind, lassen sich diese auch ohne ihre explizite Zustimmung für das Text- und Data-Mining nutzen“, erklärt Axel Keller.

Wie können Webseiteninhaber das Text- und Data-Mining verhindern?

Die wichtigste Schutzmöglichkeit für Webseiteninhaber besteht im „Opt-out“. Rechteinhaber können die Nutzung ihrer Werke für TDM untersagen, indem sie einen Nutzungsvorbehalt erklären. Für online zugängliche Werke muss dieser Vorbehalt allerdings in maschinenlesbarer Form erfolgen.

„Maschinenlesbar“ bedeutet, dass ein Algorithmus, der automatisiert Websites durchforstet, den Nutzungsvorbehalt erkennen kann. Es greift also kein Mensch ein.

Probleme der Maschinenlesbarkeit: Herausforderungen für Webseiteninhaber

Trotz der theoretischen Möglichkeit, sich durch einen maschinenlesbaren Hinweis zu schützen, gibt es erhebliche praktische Probleme:

1. Technische Umsetzung: Viele Webseitenbetreiber wissen nicht, wie sie einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt einfügen können. Es gibt bislang keine standardisierten Lösungen oder Tools, die eine einfache Implementierung ermöglichen.

2. Unzuverlässigkeit der Algorithmen: Selbst wenn ein maschinenlesbarer Hinweis korrekt implementiert wurde, gibt es keine Garantie, dass alle Data Miner diesen respektieren.

3. Unkenntnis über rechtliche Ansprüche: Viele Webseiteninhaber sind sich nicht bewusst, dass sie ein Recht auf Opt-out haben.

4. Einschränkungen des Opt-out: Der Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form gilt nur für online zugängliche Werke.

Was sollten Webseiteninhaber tun, um sich zu schützen?

Um sich effektiv gegen ungewolltes TDM zu wehren, sollten Webseitenbetreiber folgende Maßnahmen ergreifen:

1. Maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt implementieren: Auch wenn die technische Umsetzung schwierig ist, sollten Webseiteninhaber in Zusammenarbeit mit Entwicklern oder spezialisierten Dienstleistern daran arbeiten, einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt auf ihren Webseiten zu integrieren.

2. Verträge und Lizenzen prüfen und anpassen: Webseiteninhaber können Verträge mit Data-Minern abschließen, in denen sie die Nutzung ihrer Inhalte für TDM explizit untersagen oder von Bedingungen abhängig machen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung der Website bieten hierbei eine effektive Möglichkeit, solche Nutzungsbeschränkungen einseitig festzulegen. AGB sollten Webseiteninhaber im besten Fall auch maschinenlesbar gestalten.

3. Überwachung der Nutzung und Einbeziehung von AGB: In Fällen, in denen AGB die Nutzung der Inhalte für TDM einschränken, ist es wichtig, dass diese Bedingungen korrekt in den Nutzungsvertrag integriert sind.

4. Nutzungsvorbehalte maschinenlesbar machen: Webseiteninhaber können den Zugriff auf ihre Werke durch Opt-out schützen, zum Beispiel über robots.txt-Dateien.

5. Juristische Beratung und Monitoring: Webseiteninhaber sollten sich regelmäßig über rechtliche Entwicklungen und technische Möglichkeiten zum Schutz ihrer Inhalte informieren.

„Webseitenbetreiber sollten die rechtlichen und technischen Mittel, die ihnen zur Verfügung stehen, aktiv nutzen, um die Kontrolle über ihre Inhalte zu behalten“, rät Keller.

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