Der zugrundliegende Disput ergab sich aus der Akquisition mehrerer Liegenschaften in den Kantonen Bern und Waadt im Jahr 2014, welche mittels Quasifusion im Sinne des Fusionsgesetzes (FusG) durchgeführt wurde. Als Quasifusion im Sinne des FusG wird die Akquisition von Unternehmen verstanden, bei der die Abgeltung der bisherigen Eigentümer nicht in bar, sondern durch Wertpapiere der übernehmenden Gesellschaft erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen wurden die Transaktionen damals abgeschlossen und die zugrundeliegenden Sacheinlageverträge öffentlich beurkundet. Im Rahmen der Akquisitionen wurden dann, nebst der Ablösung der grundpfandgesicherten Finanzierungen, der jeweilige Preis für die Sacheinlage in Wertpapieren (Aktien und Partizipationsscheinen) vollständig abgegolten.
Nachdem die Transaktionen abgeschlossen, das Eigentum übergegangen war und die begebenen Wertpapiere ausgeliefert waren, übertrug der ursprüngliche Einbringer der akquirierten Immobilien die Rechte aus den Sacheinlageverträgen an einen seiner Geldgeber, der in die eigentlichen Transaktionen nach damaliger Kenntnis der Swiss Estates AG nicht involviert und auch namentlich zuvor nicht bekannt war. Um so überraschender kam dann die Haltung dieses Investors, der die Rechte unterdessen an Altra Foundation in Panama zediert hatte, dass er nun – anstatt der mittels notariell öffentlich beurkundetem Sacheinlagevertrag vereinbarten (und erfolgten) Auslieferung von Wertpapieren – die Bezahlung des Transaktionspreises, soweit nicht bereits verrechnet, in Geld und nicht in Wertpapieren haben wollte. In der Konsequenz bedeutete dies, das man im Grunde – die begebenen Wertpapiere wurden bis jetzt nicht zurück geliefert – wünschte, die akquirierten Immobilien doppelt bezahlt zu erhalten.
Ohne diese Sachlage zu beachten lancierte die Altra Foundation ein gerichtliches Verfahren, welches im Resultat zu Ungunsten der Swiss Estates AG ausging, was wir nicht weiter kommentieren.
Mit der Bezahlung der Forderungen der Altra Foundation ist diese Rechtssache für Swiss Estates AG aus der Welt geschafft. Im Zusammenhang scheint es erwähnenswert, dass nach Abschluss dieses Vorgangs keine nennenswerten Prozesse in Aussicht sind oder erwartet werden. Somit geht das Management davon aus, zukünftig tendenziell in ruhigere Gewässer zu steuern. Da die Forderungen der Altra Foundation bereits im Geschäftsjahr 2023 erfolgswirksam verbucht wurden ist nicht zu erwarten, dass diese Angelegenheit einen wesentlichen Einfluss auf die Jahresrechnung 2024 haben wird.
Swiss Estates AG fokussiert sich auf das langfristige Investment in Wohnbauten in den städtischen Gebieten der Schweiz, inklusive Agglomerationen der grösseren Städte. Es werden Wohnimmobilien ab 20+ Mieteinheiten auf opportunistischer Basis erworben ("Undermanaged Assets" oder "Assets mit Repositionierungspotenzial"), d.h. erworbene Renditeimmobilien werden mehrheitlich langfristig gehalten und weiterentwickelt.
Die Titel der Swiss Estates AG sind an der BX Swiss (www.bxswiss.com) kotiert.
– Namenaktien: Valor 2392655 / ISIN CH0023926550 / Tickersymbol SEAN
– Partizipationsscheine: Valor 1930453 / ISIN CH0019304531 / Tickersymbol SEAP
Namenaktien unterliegen strikten Erwerbsbeschränkungen für Personen im Ausland.
Die Partizipationsscheine der Swiss Estates AG sind auch an der Börse Düsseldorf (www.boerse-duesseldorf.de) im Primärmarkt in den Handel einbezogen (TICKER WAG / ISIN CH0019304531 / WKN A0MJ3Y).
Partizipationsscheine unterliegen keinen Erwerbsbeschränkungen.
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