Abwasserleitung wurde aufwendig saniert
Nach dem Bruch einer 28 Meter langen Abwasserleitung wandte sich ein Immobilieneigentümer an Haustechnik-Unternehmen. Dies teilte ihm mit, dass die gesamte Leitung ausgetauscht werden müsse. Der Unternehmer machte das und stellte dem Kunden 26.000 Euro in Rechnung. Das Problem: Es gab eine wesentlich günstigere Sanierungsmethode, das „Inliner-Verfahren“, worauf das Haustechnik-Unternehmen den Immobilieneigentümer allerdings nicht hingewiesen hatte. Als der Immobilieneigentümer davon erfuhr, rechnete er hinsichtlich des noch offenen Werklohns in Höhe von 12.000 Euro mit einem Schadensersatz in gleicher Höhe auf. Der Fall endete vor dem Oberlandesgericht (OLG) (Urteil vom 07.06.2022, Az.: 9 U 163/2).
Das Urteil: Das beauftragte Unternehmen hätte eine Alternative bieten müssen
Die Richter stellten sich auf die Seite des Immobilieneigentümers. Das Haustechnik-Unternehmen hatte seine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht auf das Inliner-Verfahren hingewiesen hatte. Der Immobilieneigentümer war technischer Laie. Vermutlich hätte er sonst das wesentlich kostengünstigere Verfahren beauftragt.
Das Inliner-Verfahren wäre nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) auch geeignet gewesen, die Leitung dauerhaft in Stand zu setzen. Damit war der Austausch der ganzen Leitung aus technischer Sicht nicht erforderlich, weshalb die Mehrkosten vom Werklohnanspruch des Unternehmens abzuziehen waren.
Das sollten Sie beachten
Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt deutlich, dass Unternehmen ihre Kunden ordnungsgemäß beraten müssen. „Ist eine Sanierungsmaßnahme letztlich nicht erforderlich, weil es eine günstigere und ebenso erfolgsversprechende Methode gibt, sollten Bauunternehmen dies ihren Kunden genauso sagen“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Ronert in München. Andernfalls droht Schadensersatz – und zwar in Höhe der Differenz zwischen der kostengünstigeren und der tatsächlich ausgeführten Leistung.
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