Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat als erstes deutsches Oberlandesgericht entschieden, dass Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) von Wettbewerbern abgemahnt werden können.

Stellt ein Unternehmer bei einem Wettbewerber also den Verstoß gegen eine DSGVO-Vorschrift fest, so steht ihm grundsätzlich das Recht zu, den Wettbewerber wettbewerbsrechtlich abzumahnen.

Allerdings ist nach Auffassung der Hamburger Richter nicht jeder DSGVO-Verstoß automatisch abmahnbar. Voraussetzung ist, dass die betroffene Regelung der DSGVO einen „marktverhaltensregelnden Charakter“ hat. Diese Frage der Marktverhaltensregel muss für jede DSGVO-Regelung also konkret geprüft werden.

Es handelt sich hier um die jetzt dritte bekannt gewordenen Entscheidung deutscher Gerichte zu der umstrittenen Frage der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen. Zuvor hatte das Landgericht Würzburg auch die Abmahnbarkeit bejaht. Das Landgericht Bochum wiederum hatte sie abgelehnt.

(OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17)

Fazit

Langsam beginnen sich die Gerichte mit der DSGVO zu beschäftigen und es wird sich die nächsten Wochen und Monate sicherlich eine Tendenz herausstellen, ob tatsächlich die Abmahnbarkeit zur herrschenden Meinung wird oder eben nicht.

Solange es bei Verstößen im Internet aber den sogenannten fliegenden Gerichtsstand gibt, wird man davon ausgehen können, dass Abmahner verstärkt nach Hamburg gehen werden, um ihre DSGVO-Abmahnungen durchzusetzen.

Es ist zu erwarten, dass das OLG Hamburg künftig Abmahnungen gegenüber Wettbewerbern, bspw. wegen Verstößen gegen die Informationspflichten bei Datenerhebung (Artikel 12 ff. DSGVO), durchwinken wird.

Es wird aber künftig auf jeden Fall darauf ankommen, genau zu prüfen, ob die DSGVO-Norm, gegen die verstoßen wurde, zumindest auch, das Marktverhalten regeln soll. Verneint man das, dann ist auch die Abmahnung unzulässig. Und zwar auch nach Ansicht des OLG Hamburg. Darin wird bis auf weiteres der Schwerpunkt der anwaltlichen Arbeit liegen. Wir werden hier unsere Mandanten bestmöglich unterstützen.

Wir werden die Entwicklung natürlich weiter verfolgen und Sie jederzeit gerne beraten.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Über Schutt, Waetke – Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte – IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt – Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Schutt, Waetke – Rechtsanwälte
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 1205-00
Telefax: +49 (721) 1205-05
http://www.schutt-waetke.de

Ansprechpartner:
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Telefon: +49 (721) 1205-00
Fax: +49 (721) 1205-05
E-Mail: info@schutt-waetke.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
Kategorien: Allgemein