Wer seine Wohnung oder sein Haus energetisch saniert, kann dabei nicht nur Energie, sondern auch Steuern sparen. „Dafür muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein“, erklärt Doreen Sorge, Steuerberaterin bei Ecovis in Magdeburg. Aber was passiert, wenn die letzte Ratenzahlung für Wärmedämmung, Fenstererneuerung oder Co noch nicht fällig war? Darüber hat jetzt das Finanzgericht München entschieden.

Was sind energetische Sanierungen?

Die Kosten für Energie steigen und die Einsparpotenziale im Bereich Wohnen sind hoch wie nie. Viele Wohneigentümer setzen deshalb auf die Modernisierung von Heizung, Lüftung oder Dämmung, um so den Energieverbrauch zu senken. Der Gesetzgeber honoriert das mit Steuerermäßigungen. Zu den geförderten Maßnahmen gehören unter anderem Wärmedämmung, Lüftungs- und Heizungs­anlagen, Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. „Auch die Kosten für einen Energieberater können Eigentümer berücksichtigen“, ergänzt Doreen Sorge.

Wie lassen sich mit Wärmepumpe und Co Steuern sparen?

Wer sein Eigenheim energetisch saniert, kann von Steuerermäßigungen profitieren. Die Steuerermäßigung beträgt bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre: im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im Folgejahr jeweils sieben Prozent (höchstens jeweils 14.000 Euro), im darauffolgenden Jahr sechs Prozent (höchstens 12.000 Euro). „Das bedeutet, dass sich für ein Objekt Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro begünstigen lassen“, sagt Sorge.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Das Gebäude muss in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stehen und bei Beginn der Maßnahmen älter als zehn Jahre sein. Begünstigt werden Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor den 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Außerdem muss das ausführende Fachunternehmen die energetischen Maßnahmen bescheinigen. „Wer die Steuerermäßigung beantragt, muss zudem eine detaillierte Rechnung in deutscher Sprache vorlegen und die Maßnahme bereits gezahlt haben“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Doreen Sorge. Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn die Eigentümer die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt haben.

Was gilt bei Ratenzahlungen?

Wer die Kosten für die energetische Sanierung in Raten bezahlt, muss sich gedulden. Denn das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Streitfall entschieden, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erstmals für das Kalenderjahr gewähren kann, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 8. Dezember 2023, Az. IX R 31/23). „Und das ist erst in dem Jahr der Fall, in dem die Eigentümer die letzte Rate zur Begleichung der Rechnung bezahlt haben“, erläutert Doreen Sorge.

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

  • Prüfen Sie die Einsparpotenziale durch energetische Sanierungen in Ihrem Eigenheim.
  • Schaffen Sie sich einen Überblick über die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung.
  • Achten Sie bei Ratenzahlungen auf den Zeitpunkt der letzten Rate, um Steuersparpotenziale zu nutzen.
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